Fahrverbote in Deutschland

In Deutschland gibt es eine Reihe von Fahrverboten für LkW, die unbedingt beachtet werden müssen. Hinzu kommt, dass die Fahrverbote zum Teil nicht im gesamten Bundesgebiet gelten und es gibt auch eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderreglungen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Laut § 30 der Straßenverkehrsordnung dürfen LkW, deren zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen liegt und Anhänger hinter LkW an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 22:00 Uhr nicht fahren.

Dieses Fahrverbot gilt nicht für:

  • für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger (allerdings nur bis zu einer Entfernung von 200 km)
  • für kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafe
  • für Beförderungen von:
    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    4. leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • dringliche Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
  • Transport von lebenden Bienen
  • Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Beförderungen stehen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Der Leistungsbescheid ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Fahrverbot gilt an folgenden Feiertagen:

Datum Name des Feiertages Wo gilt das Fahrverbot
1. Januar Neujahr bundesweit
variabel Karfreitag bundesweit
variabel Ostermontag bundesweit
1. Mai Tag der Arbeit bundesweit
variabel Christi Himmelfahrt bundesweit
variabel Pfingstmontag bundesweit
variabel Fronleichnam nur in Baden-Württemberg,
Bayern,
Hessen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland
Achtung! Es gibt eine Ausnahmegenehmigung für Transitfahrten durch Nordrhein-Westfalen im Bundeslandgrenzbereich. Siehe unter der Tabelle. 1
3. Oktober Tage der Deutschen Einheit bundesweit
31. Oktober Reformationstag

nur in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Thüringen,
Bremen,
Hamburg,
Niedersachsen,
Schleswig-Holstein
Achtung! Es gibt eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und nach Berlin, sowie in Teilen Niedersachsen
Siehe unter der Tabelle. 2

1. November Allerheiligen nur in Baden-Württemberg,
Bayern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland
Achtung! Es gibt Ausnahmegenehmigungen. Siehe unter der Tabelle. 3
25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag bundesweit
26. Dezember 2. Weihnachstfeiertag bundesweit

1 Ausnahmegenehmigung für Transitfahrten durch Nordrhein-Westfalen im Bundeslandgrenzbereich an Fronleichnam
A1: vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durchen einen Landesteil Niedersachsens bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzer Richtung
A2: vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zur der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzer Richtung
A30: von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-Nord bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrente Niedersachen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen bis zum Autobahnkreut Bad Oeynhausen (A2) und in entgegengesetzter Richtung

2 Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und nach Berlin am Reformationstag, sowie in Teilen Niedersachsen:
Für die Jahre von 2022 bis 2024 wurde eine Ausnahme festgelegt. Demnach dürfen die Lkws auf folgenden Strecken von und nach Berlin fahren:

  • zwischen GVZ Wustermark über die B5 und Landesgrenze Berlin
  • zwischen GVZ Freienbrink über L38, A10 und B1/5 und Landesgrenze Berlin
  • zwischen GVZ Großbeeren über B101 und Landesgrenze Berlin
  • zwischen Flughafen BER über A 113/117 sowie B96/96a und Landesgrenze Berlin

Des Weiteren sind folgende Bundesautobahnen von dem Fahrverbot ausgenommen (nur bei Fahrten von und nach Berlin – Berlin muss Abfahrts- und/oder Zielort sein):
A2, A20, A24, A4, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A17, A19, A38, A71, A72, A73, A 111, A113, A114, A115, A117, A143

Das Verlassen der genannten Autobahnen in den fünf Bundesländern ist nicht gestattet. Im Falle einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung ist die ausgewiesene Umleitung zu benutzen. Ist keine Umleitung ausgeschildert, ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu nutzen.
Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, darf die Autobahn auch verlassen werden.

In Niedersachsen gilt das Fahrverbot am 31.10. von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der 31.10. ein Sonntag ist.
Des Weiteren gewährt Niedersachsen ein Durchfahrtsrecht in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf folgenden Transitverbindungen:
A1: zwischen zwei Landesteilen Nordrhein-Westfalens auf dem Streckabschnitt von der Anschlussstelle Osnabrück-Hafen in dem Bereich Lotte und in entgegengesetzter Richtung
A2: von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und in entgegengesetzer Richtung
A30: vom Grenzübergang Bad Bentheim bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-Nord und von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich Lotte bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen und jeweils in entgegengesetzter Richtung
A31: vom Autobahnkreuz Schüttorf bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen in Fahrtrichtung Oberhausen und in entgegengesetzter Richtung
A33: vom Autobahnkreuz Osnabrück-Süd bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Dissen-Süd und in entgegengesetzter Richtung

3 Ausnahmegenehmigung für Fahrten an Allerheiligen:
Die A44 darf als Transitstrecke im Bereich der Anschlussstelle 65 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen bei Autobahnkilometer 43,2 und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bei Autobahnkilometer 38,4 benutzt werden.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Fahrverbot am 01.11. von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der 01.11. ein Sonntag ist.
Des Weiteren gewährt Nordrhein-Westfalen ein Durchfahrtsrecht in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf folgenden Transitverbindungen:
A1: vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durchen einen Landesteil Niedersachsens bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzer Richtung
A2: vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zur der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzer Richtung
A30: von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-Nord bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrente Niedersachen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen bis zum Autobahnkreut Bad Oeynhausen (A2) und in entgegengesetzter Richtung


Das Fahrverbot gilt an den genannten Feiertagen in den genannten Bundesländern.
An nicht genannten Feiertagen 06.01. - Heilige Drei Könige, 08.04. - Internationaler Frauentag, 15.08. Mariä Himmelfahrt, 20.09. - Weltkindertag, Buß-und Bettag) gilt auch kein Fahrverbot.

Des Weiteren gilt das Fahrverbot nicht für folgende Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich andere Fahrzeuge ziehen
  • Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, die Güter befördern, die zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)

Ausnahmegenehmigungen können bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.

Ferienfahrverbot

Das Ferienfahrverbot ist in der Ferienreiseverordnung geregelt. Es besagt, dass LkW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen an allen Samstag im Zeitraum vom 1.Juli bis 31. August von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht die Autobahnen befahren dürfen.
Das Ferienfahrverbot gilt nicht auf allen Autobahnen und wird daher in einem separaten Artikel behandelt. siehe Ferienfahrverbot

Sonstige Fahrverbote

Zusätzlich gibt es in einigen regionalen Gebieten weitere Fahrverbote, wie Nachtfahrverbote. Auf diese Fahrverbote wird durch spezielle Verkehrszeichen hingewiesen.
Desweiteren gibt es Vorschriften für LkW, die eine Erlaubnis für Sondertransporte benötigen (z.B. Überbreite oder Überlänge). Hier ist vor Fahrtantritt eine Auskunft einzuholen in welchen Zeiten der Transport nicht stattfinden kann.

(alle Angaben ohne Gewähr)

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