Ferienfahrverbot

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August besteht ein generelles Fahrverbot für LkWs an jedem Samstag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dieses Fahrverbot gilt für alle LkWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Das Sonntagsfahrverbot bleibt weiterhin bestehen.

In Einzelfällen ist es möglich Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Der Antrag ist bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer zu stellen. Für LkWs die aus den Nachbarstaaten nach Deutschland kommen, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der jeweilige Grenzübergang liegt.

Für folgende Fälle gilt das Verbot nicht: 

  • für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger
  • für kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen
  • für Beförderungen von:
    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    4. leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • dringliche Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
  • Transport von lebenden Bienen
  • Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Beförderungen stehen

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle nötigen Fracht- und Begleitpapiere vorhanden sind. Die Papiere sind bei Kontrollen den zuständigen Personen vorzuzeigen.

Das Ferienfahrverbot gilt auf folgenden Strecken:

A1
vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
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A2
vom Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
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A3
vom Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Dreieck Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
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A4
vom Kirchheimer Dreieck bis Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
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A5
vom Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, vom Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
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A6
von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
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A7
von der Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von der Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
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A8
von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
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A9
Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Postdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
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A10
Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
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A45
von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
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A61
von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
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A81
von Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
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A92
von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
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A93
von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
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A99
von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
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A831
von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
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A980
von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
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A995
von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
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B31
von Anschlussstelle Stockach-Ost der A98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A96 (in beiden Fahrtrichtungen)
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B96/E251
ab Landesgrenze Berlin bis B104 in Neubrandenburg
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Ein Verstoß gegen das Ferienfahrverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Geahndet wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2000 Euro.

(alle Angaben ohne Gewähr)

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